Satzung des Vereins „Ohne Barrieren“ e. V.
Präambel
Mit uns leben Behinderte. Bürger, die in ihren körperlichen oder geistigen Fähigkeiten eingeschränkt sind, der eine mehr, der andere weniger, sei es von Geburt an, durch Kriegsfolgen, Krankheit oder Unfall. Jeden von uns kann es schon morgen treffen.
Damit Behinderte Platz in unserer Mitte haben, müssen Vorurteile abgebaut, muss Gedankenlosigkeit entgegengewirkt, Verständigung bei den Behinderten und jedem von uns gesucht werden. Die Eingliederung Behinderter ist eine ständige Herausforderung nicht nur an die Politik, sondern an die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: „Ohne Barrieren“ e.V. Er hat seinen Sitz in Rostock und
soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock eingetragen werden.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
Der Verein „Ohne Barrieren“ e.V. strebt das Ziel an, Menschen mit Behinderungen (Lern-, Geistig-, Körper und Mehrfachbehinderten) in das gesellschaftliche Leben zu integrieren. Er setzt sich für eine sinnvolle Freizeitgestaltung aller Menschengruppen miteinander ein. Seine Hauptaufgabe sieht er darin, Menschen mit Behinderung, deren Angehörigen, Freunden und all denen, die mit ihnen und für sie arbeiten und leben, ein weitgehend Selbstbestimmtes, aktives und menschenwürdiges Leben zu ermöglichen.
Der Verein unterhält Einrichtungen zur Betreuung, Förderung und Integration Lern-, Geistig-, Körper und Mehrfachbehinderter. Des Weiteren kann er sich an Gesellschaften beteiligen oder gründen, die dem Satzungszweck entsprechen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Hilfe für seine Mitglieder in behinderten-, versorgungs-, sozialversicherungs und sozialhilfsrechtlichen sowie in anderen sozialrechtlichen Angelegenheiten
Beratung und Vertretung in einschlägigen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und anderer gesetzlichen Festlegungen
Förderung der Barrierefreiheit
Förderung der Mobilität Behinderter.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Gemeinnützigkeitsverordnung und der jeweiligen Gesetzgebung.
Etwaige Erlöse von Veranstaltungen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keinen Erlösanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins gezahlte Spenden oder sonstige Sachleistungen nicht zurück. Es dürfen keine Personen durch Veranstaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung des „Ohne Barrieren“ e.V. sowie der Wille, die Ziele und Zwecke des „Ohne Barrieren“ e.V. zu unterstützen.
(2) Mitglied des „Ohne Barrieren“ e.V. kann jede natürliche Person werden, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet hat. Nicht Volljährige benötigen die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
(3) Die Mitgliedschaft steht allen behinderten und nichtbehinderten Menschen offen. Selbständige Gruppen, Klubs, Initiativen, Selbsthilfegruppen und Organisationen können bei Wahrung ihrer Eigenständigkeit Mitglied des „Ohne Barrieren“ e.V. werden (juristische Personen). Über den Antrag auf Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(4) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand als Mitglied des „Ohne Barrieren“ e.V. bedarf einer schriftlichen Begründung. Gegen den ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Antrag.
(5) Als fördernde Mitglieder des „Ohne Barrieren“ e.V. können aufgenommen werden:
Bürger, die materiell und ideell das Anliegen des „Ohne Barrieren“ e.V. unterstützen.
Die Aufnahme fördernder Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
(6) Die Mitgliedschaft endet:
durch schriftlich erklärten Austritt
durch Streichung von der Mitgliederliste
durch Ausschluss
durch Tod
durch Auflösung des „Ohne Barrieren“ e.V.
bei juristischen Personen durch deren Austritt oder Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des
Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mit einem eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich einzulegen. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt worden, so hat die nächste Mitgliederversammlung über die Berufung zu entscheiden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Über die Höhe und Fälligkeit eines Beitrages entscheidet die
Mitgliederversammlung; näheres regelt die verbandsinterne Beitragsordnung. Ehrenmitglieder werden von der Beitragspflicht befreit.
Fördernde Mitglieder zahlen einen Betrag, unter Beachtung des § 3 (5), über dessen Höhe sie selbst entscheiden. Die Mitgliedsbeiträge entsprechen in ihrer Höhe und Zweckbestimmung den allgemeinen Anforderungen der Gemeinnützigkeit.
Zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag können auch Spenden auf das Beitrags- und Spendenkonto des „Ohne Barrieren“ e.V. eingezahlt werden.
(2) Rechte des Mitgliedes
Jedes Mitglied des „Ohne Barrieren“ e.V. hat das Recht:
die Angebote und Einrichtungen des „Ohne Barrieren“ e.V. für sich in Anspruch zu nehmen;
aktiv an der Verbandsarbeit mitzuwirken;
nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Organe des „Ohne
Barrieren“ e.V. zu wählen und in sie gewählt zu werden;
Hilfe bei der Durchsetzung berechtigter persönlicher und sozialer
Interessen in Anspruch zu nehmen.
(3) Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied des „Ohne Barrieren“ e.V. ist verpflichtet:
die Satzung anzuerkennen und einzuhalten;
aktiv im „Ohne Barrieren“ e.V. mitzuwirken;
die anvertraute Funktion gewissenhaft zu erfüllen;
die Beiträge gem. der Beitragsordnung pünktlich und regelmäßig zu
entrichten.
(4) Fördernde Mitglieder haben weder passives noch aktives Wahlrecht; sie können gem. § 6 d) beratend tätig werden.
§ 5 Finanzierung des „Ohne Barrieren“ e.V.
Die materielle und finanzielle Sicherstellung des „Ohne Barrieren“ e.V. erfolgt durch:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Spenden, Schenkungen, Stiftungen, Erbschaften und sonstige Zuwendungen, die nicht an Bedingungen gebunden sind;
c) Zuschüsse vom Land, von Gemeinden sowie anderer öffentlicher
Körperschaften;
d) Zuwendungen für Wohlfahrts- und sozialpflegerische Dienste
§ 6 Organe des „Ohne Barrieren“ e.V.
Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Kassenprüfer/in
d) der Geschäftsführer (gem. § 30 BGB).
§ 7 Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Revisionskommission. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen:
a) Vorsitzender/e
b) Stellvertreter/in
c) Schatzmeister/in
d) Schriftführer/in
e) mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied.
Die Funktionsträger a bis d sind in einzelnen Wahlgängen zu wählen. Die Kandidatenliste ist 14 Tage vor der Wahl des Vorstandes abzuschließen.
Arbeitnehmer des Verbandes können nicht in den Vorstand gewählt werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende.
Die Vertretungsbefugnis für den Verein regelt sich nach dem Vieraugenprinzip:
Vorsitzender mit Stellvertreter, Vorsitzender oder Stellvertreter jeweils mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder müssen nach dem gültigen
Schwerbehindertengesetz behindert sein.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit noch so lange im Amt bis ihre Nachfolger gewählt sind.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die nachfolgende Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der
Tagesordnungen;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Aufstellung eines Jahresfinanzplanes, Buchführung, Erstellung eines
Jahresberichtes;
e) Aufstellung eines Jahresarbeitsplanes;
f)Abschluss und Kündigung aller Arbeitsverträge mit Arbeitnehmer/innen;
g) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern;
h) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes ehrenamtlich; Für
bestimmte Sachgebiete kann der Vorstand einen besonderen Vertreter gem. § 30 BGB als hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen.
(2) Dem Vorstand obliegt die Verantwortung der laufenden Geschäfte des Verbandes. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. (Vorstand im Sinne gem. § 26 BGB)
(3) Vorstandssitzungen finden im Laufe des Kalenderjahres auf der Basis des Jahres-Terminplanes statt, wobei die Leitung im Wechsel durch die Vorstandsmitglieder wahrgenommen wird. Die Einladung dazu wird nach der mit dem Vorstandsvorsitzenden abgestimmten Tagesordnung von der Geschäftsleitung veranlasst und den Mitgliedern sieben Tage vor der Vorstandssitzung zugestellt.
(4) Der Vorstandsvorsitzende und der Geschäftsführer sind nur insoweit von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, als dies für Geschäfte mit den verbundenen Unternehmen des Vereines:
. „Ohne Barrieren“ Wohnen und Sozialdienste gGmbH
. Hotel Heidehof „Ostseeblick“ GmbH
gilt.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den geplanten oder operativen Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden, schriftlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es bei außerordentlichen Vorstandssitzungen nicht.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt.
(3) Die Festlegungen und Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll zu dokumentieren, von dem/der Vorsitzenden, der/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben und mit der Einladung zur nächsten Vorstandssitzung zuzustellen. Das Protokoll muss Ort, Datum und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse bzw. getroffenen Festlegungen und ggf. das Abstimmungsergebnis zahlenmäßig enthalten.
§ 10 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer werden auf der Mitgliederwahlversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Sie besteht aus zwei Personen, Vorsitzender/e und Stellvertreter/in. Prüfungen sind jährlich durchzuführen. Die Prüfer geben einen schriftlichen Bericht zum Jahresabschluss und zu den Jahresfinanzplänen auf der Mitgliederversammlung ab.
(2) Die Revisoren/innen überprüfen die gesamte Finanzwirtschaft des „Ohne Barrieren“ e.V. Sie sind nicht befugt, in die Leitungstätigkeit des „Ohne Barrieren“ e.V. einzugreifen.
(3) Revisionsmitglieder können nicht Mitglieder der übrigen Organe sein.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
Sie ist das Fundament des „Ohne Barrieren“ e.V. Über die Mitgliederversammlung entwickeln sich das Verbandsleben und das Zusammengehörigkeitsgefühl. Jedes Mitglied kann auf diese Weise sein Recht wahrnehmen und hat die Möglichkeit, direkten Einfluss auf die Verbandsarbeit zu nehmen.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Finanz- bzw. Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes für die
Legislaturperiode,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Festsetzung der Beitragssatzung
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung bzw. über die Auflösung des „Ohne Barrieren“ e.V.
g) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des
Aufnahmeantrages, sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
h) Beschlussfassung über verbindliche Ordnungen
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Forderungen an den Vorstand beschließen.
Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheit seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einberufen. Rechtzeitig, mindestens vier Wochen vorher, sind die Mitglieder des „Ohne Barrieren“ e.V. schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, durch den Vorsitzenden einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Einladung folgenden Tag.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
(2) Der Schriftführer erstellt die Niederschrift über den Verlauf der
Mitgliederversammlung.
(3) Die Wahl zur Vorstandsbesetzung erfolgt durch offene Abstimmung. Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dieses beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie kann Gäste wie auch Presse, Rundfunks und das Fernsehen zulassen.
(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes anwesende und stimmberechtigte Mitglied hat je Wahlgang nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Auflösung des „Ohne Barrieren“ e.V. ist eine Mehrheit von drei/viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7) Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Festlegungen enthalten:
a) Ort, Zeit und Datum der Versammlung,
b) die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
c) die Anzahl der erschienenen Mitglieder des Verbandes,
d) die Tagesordnung
e) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung;
f) Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entspr. zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des „Ohne Barrieren“ e.V. es erfordert oder wenn die Einberufung von einem drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Fürdie außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14entsprechend.
§ 16 Satzungsänderung
(1) Für eine Satzungsänderung lt. § 11 – Pkt. f und § 13 – Pkt. 5 ist eine einfache Mehrheit der erschienenen und stimmberechtigten Verbandsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt
wurde.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern auf der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(3) Satzungsänderungen sind dem zuständigen Amtsgericht Rostock-Stadt anzumelden und dem Finanzamt mitzuteilen.
§ 17 Auflösung
(1) Die Auflösung des „Ohne Barrieren“ e.V. kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung des „Ohne Barrieren“ e.V. beschlossen werden, wenn die Zustimmung von zwei Drittel der stimmberechtigten Anwesenden gegeben wird.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des „Ohne Barrieren“ e.V. oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes, wird das nach der Auflösung/Aufhebung noch bestehende Vermögen mit Einwilligung des Finanzamtes an eine juristische Person oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft übereignet, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Hilfe für Behinderte zu verwenden hat. Zur Abwicklung der Vermögensangelegenheiten des „Ohne
Barrieren“ e.V. ist ein Liquidator zu bestellen.
§ 18 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung gegen zwingende, gesetzliche Vorschriften verstoßen, so soll nicht die ganze Satzung ungültig sein, sondern nur die betreffende Bestimmung den gesetzlichen Notwendigkeiten entsprechend geändert werden. Die Mitglieder verpflichten sich zur Mitwirkung an einer ggf. notwendigen Änderung.
§ 19 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Satzung ergeben, ist Rostock.
§ 20 Inkrafttreten
Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.02.2006 völlig neu gefasst und setzt die bisherigen Satzungen vom 24.02.1991, 11.07.1994 und 22.05.2000 außer Kraft.
Rostock, 23.02.2006